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Adolphus, Propst zu S. Ludgeri, bezeugt, daß am Montag nach Mis. dom. (5 Mai) 1511, in seinem, sowie des Bruders Johannes Rysbergh, Professen desselben Klosters, des Ehrbaren u. Tüchtigen Hinrick van Veltim, wohnhaft zu Ossersleven, u. des Ehrsamen Tyel Nyebecker, Bürgermeisters, Beisein, zwischen Hennynck Paternoster u. seinem Sohn Hans, Bürger zu Helmstedt, einerseits, u. Jordan Geyrken und seinen Brüdern Hans u. Hynrick andererseits, wegen zweier auf dem Reynstorppe Felde belegener Morgen Landes, - in deren besitzende, habende u. brauchende Were, nachdem Hans Geyrken, wohnhaft zu Reinstorf, der dieselben wider seinen Willen lange gebraucht, sie ihm willig übergeben, Pater noster von ihm, dem Propste, gesetzt worden - , ein dahin lautender Vergleich abgeschloßen worden sei, daß Gercken für den gehabten Gebrauch des Landes 1 Pfund Wachs in die Kirche seines Wohnorts geben u. hiermit aller Unwille, sowie jeder von beiden Theilen auf Ersatz für Arbeit, Zehrung u. Kosten erhobene Anspruch begelegt sein solle, worauf die Parteien sich die Hände gereicht ("gethan"), u. von ihnen sodann dem Herrn Junker und Bürgermeister, den Vergleich unverbrochen zu halten, angelobt, danach aber, auf ihre beiderseitige Bitte, von ihm, dem Propste, als "des Guts ein Weer u. Zinsherr", einem jeden Parte nach einem Laute dieser Vertrag schriftlich, ein aus dem anderen geschnitten, gegeben worden. - Gegeven in unsem Cloester 1511 am mydweken in dem hylghen pynsten. (11 Juni.) - (Ein chirographum indentatum, auf Papier, mit des Propsts untergedrucktem Siegel.)

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Niedersächsisches Landesarchiv
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