Adolphus, Propst zu S. Ludgeri, bezeugt, daß am Montag nach Mis.
dom. (5 Mai) 1511, in seinem, sowie des Bruders Johannes Rysbergh, Professen
desselben Klosters, des Ehrbaren u. Tüchtigen Hinrick van Veltim, wohnhaft
zu Ossersleven, u. des Ehrsamen Tyel Nyebecker, Bürgermeisters, Beisein,
zwischen Hennynck Paternoster u. seinem Sohn Hans, Bürger zu Helmstedt,
einerseits, u. Jordan Geyrken und seinen Brüdern Hans u. Hynrick
andererseits, wegen zweier auf dem Reynstorppe Felde belegener Morgen
Landes, - in deren besitzende, habende u. brauchende Were, nachdem Hans
Geyrken, wohnhaft zu Reinstorf, der dieselben wider seinen Willen lange
gebraucht, sie ihm willig übergeben, Pater noster von ihm, dem Propste,
gesetzt worden - , ein dahin lautender Vergleich abgeschloßen worden sei,
daß Gercken für den gehabten Gebrauch des Landes 1 Pfund Wachs in die Kirche
seines Wohnorts geben u. hiermit aller Unwille, sowie jeder von beiden
Theilen auf Ersatz für Arbeit, Zehrung u. Kosten erhobene Anspruch begelegt
sein solle, worauf die Parteien sich die Hände gereicht ("gethan"), u. von
ihnen sodann dem Herrn Junker und Bürgermeister, den Vergleich unverbrochen
zu halten, angelobt, danach aber, auf ihre beiderseitige Bitte, von ihm, dem
Propste, als "des Guts ein Weer u. Zinsherr", einem jeden Parte nach einem
Laute dieser Vertrag schriftlich, ein aus dem anderen geschnitten, gegeben
worden. - Gegeven in unsem Cloester 1511 am mydweken in dem hylghen pynsten.
(11 Juni.) - (Ein chirographum indentatum, auf Papier, mit des Propsts
untergedrucktem Siegel.)