Es sollen keine fremden und ausländischen Weine weder in das Herzogtum eingeführt, noch darinnen verkauft oder erkauft werden, wegen der ritterschaftlichen und anderer Orte aber, so sie in dem württembergischen Territorium liegen, und mit denen Untertanen im Handel und Wandel stehen, habe man sich nach der Zolltafel und Accise-Ordnung zu richten