Aus Veranlassung der beabsichtigten Errichtung einer Stahlfabrik auf herrschaftliche Kosten, wird über den jährlichen Bedarf der Eisenfaktoren, Handelsleute und Krämer an Stahl über den Ort, woher solcher bezogen wird und in welchem Preis er erkauft und verkauft wird, Bericht eingefordert und den Chalanden bei 10 Gulden Strafe verboten, ausländischen Stahl zu verschreiben