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Blutbuch Bl. 61 r.- 62 r.
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A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. 7403/500
A 2 b (Verfassung u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20) >> Bd. 20 Blutbuch 1527-1645
1556 September 12
Regest: Galle Guttbrott hat zum Teil ungenötigt, zum Teil nach peinlicher Frag (= Folterung), doch frei, ledig und ungebunden folgendes bekannt:
Erstens, dass er vor Jahren dem Cristan Scheurer selig hinter dem Berg einen Markstein ausgegraben und Erde weggetragen. Als Cristan Scheurer dessen gewahr worden sei und ihn vor der Obrigkeit habe verklagen wollen, da habe er, Galle, den Stein wieder setzen lassen, den Scheurer dafür (d. h. es zu unterlassen) gebeten und ihm für die genommene Erde 3 Batzen gegeben.
Zweitens, da er einen 4teiligen Weingarten von Hans Klemm baue, habe er (15)53 zwei Fass Wein in die gemeine Bütte und daneben ein Fass in einen andern Zuber geschüttet, doch das nachher dem Klemm angezeigt und sich mit ihm verglichen, aber hernach beim Ausziehen desselben Herbstes habe er den Klemm um ein Göltlein (= kleines Gefäss) Wein betrogen.
Drittens: als er, Galle, in seinem Weingarten Maurer hatte, habe er 2 oder 3 Hütten-Steine dem Bläsi Töttinger genommen und zu seiner Mauer gebraucht.
Viertens: er habe vor Jahren im Braithardt dem Michel Mileisen selig einen Markstein ausgeworfen, Erde ungefähr 3 Schuh breit und 16 Schuh lang weggenommen und den Stein an anderer Stelle zu seinem Vorteil gesetzt. Als ihn der Mileisen im Büchsenschützenhaus darum angesprochen, habe er den Mileisen wie ein Dieb und Bösewicht lügen heissen. Darob seien sie zwei zu Unfrieden worden, haben gefrevelt und seien von den Schützen um 15 Schilling gestraft worden. Als aber Galle Gutbrots Misshandlung (= Vergehen) zu grob an den Tag kommen wollte, habe er sich an einem Feiertag morgens ins Feld begeben und den Markstein wieder an seinen gebührenden Platz gesetzt. Wie Michel Mileisen mit andern ehrlichen Leuten auch hinausgekommen sei und ihnen die Misshandlung anzeigte, habe er, Guttbrott, keineswegs geständig sein wollen. Darob seien sie zwei wieder zu Unfrieden worden. Als sie hernach alle miteinander der Stadt zugingen, habe Mileisen gesagt, er wolle die Handlung (= die Sache) nicht liegen lassen, sondern der Obrigkeit vorbringen. Da habe Galle zum erstenmal alle Handlung bekannt und die anderen, die dabei waren, gebeten, den Mileisen zu vermögen (= überreden), dass er ihn nicht verklage. Dann wolle er den Schützen die Straf für Mileisen bezahlen und den Unterhändlern einen Trunk in seinem Haus geben. Aber keiner habe mit ihm trinken wollen.
Fünftens habe er auch den Leuten in ihrem Obst, Birnen und Früchten Schaden getan.
Sechstens habe er dem Joachim Knoll neulich einen Stitzen (= Stotzen, Klotz, Pfahl) in seinem Gut weggetragen und einen Hutten (= Hut = Deckel?) mit Holz daraus gemacht.
Siebtens habe er vor Jahren dem Laux Hierter selig Bänder abgeschnitten.
Achtens habe er dem Joachim Schmid ungefähr 100 Stöcke, die zu Rechten Feld +) standen, aus seinem Weingarten genommen und dazu ungefähr einen Schragen ++) Pfähle gestohlen.
Neuntens habe er auch dem obengenannten Cristan Scheurer etwa 100 Stöcke hinter dem Berg ausgenommen.
Zehntens habe er auch ...(?) in fremden Gütern genommen und in das seine getragen.
Auf dieses sein Bekenntnis hat der Rat mit Urteil zu Recht erkannt, dass Galle Guttbrott 1/2 Stund in Pranger oder Halseisen gestellt, dem Nachrichter übergeben, von ihm, wie bräuchlich, entblösst, gebunden und mit Ruten zu dem Untertor hinaus, den Graben hinauf, zum Metmannstor herein, bis wieder hierher geschlagen werden soll. Nachher soll er einen Eid schwören, seinen Leib und Gut nicht zu verändern (= anderswohin zu bringen), ohne Erlaubnis des Rats sich nicht aus dem Gebiet der Stadt zu begeben. Alles nach dem Recht des heil. röm. Reichs.
Samstag nach Galli (= 17. Oktober) 1556.
Soll in keiner Versammlung sein, in kein Bad gehen, in der Kirche nirgends als bei der Wendelstein (= Kirchturm)-Tür stehen.
HStA Stuttgart B 201 Bü. 30
Archivale
Bemerkungen: +) Flurname ?
++) Fischer: Schwäb. WB: VI/2 im Weinberg Gestell von 2 gekreuzten Pfählen, zwischen die man im Herbst die Rebpfähle über den Winter auflegt. Die so aufgelegten Pfähle heisst man Schragen.
Verweis: S 161 Nr. 22
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.