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Erlaß einer Zunftordnung der Düsseldorfer Leineweber durch Kurfürst Johann Wilhelm
0-2-1 Urkunden A(alter Sammlungsbestand), durch Ankäufe noch fortgeführt, 0-2-1-127.0000
0-2-1 Urkunden A(alter Sammlungsbestand), durch Ankäufe noch fortgeführt Urkunden A(alter Sammlungsbestand), durch Ankäufe noch fortgeführt
Urkunden A(alter Sammlungsbestand), durch Ankäufe noch fortgeführt
1707 April 13
Regest: Zunftordnung der Düsseldorfer Leineweber, erlassen vom Kurfürst Johann Wilhelm am 13.4.1707. Kurfürst Johann Wilhelm erneuert die Zunftordnung der Leineweber: 1.) Wer in der Stadt oder auswertigen Bürgerschaft das Handwerk ausüben will und kein Meisterssohn ist, hat den Amtsmeistern seine eheliche Geburt zu beweisen. Gebühr: jeder Meister ¼ fl. 2.) Ein fremder, der das Amt gewinnen will, hat seinen Lehrbrief oder Proben seines "wohl könnenden" Handwerks, sowie seines aufrichtigen Handels und Wandels vorzubringen und muß Bürger sein. 3.) Ein Meisterssohn soll wenigstens 6 Rtler an das Amt zahlen. 4.) Meisterstück: " ein 12 auf 7 Fiertel und ein 7 auf Servietten". Der Kampf ist zu richten und zu beschlagen. Die Besichtigung findet durch die zeitigen und zwei abgehenden Amtsmeister für je ½ fl. statt. Wird das Meisterstück verworfen, so ist ½ Rtler. zur Besserung zu geben. 5.) Lehrgeld: Amt 1 fl., Amtsmeister je ½ Pfd. Wachs zur Kirche. 6.) Lehrzeit: 2 Jahre . Gebühr für die Einschreibung als Knecht: 30 Alb. und ½ Pfd. Wachs. 7.) Strafe für Annahme eines entlaufenden Knechts oder Lehrjungen: 1 Ahm Bier. Die Annahme des Entlaufenen ist erst nach Abfindung mit dem Amt gestattet. 8.) Ein mutwillig entlaufener Lehrling verliert sein Lehrgeld und die bisherige Lehrzeit. 9.) "Es solle ein jeder Meister nicht über drei Gesellen oder Gezawen im Werk haben, von jeder aber auf St. Severi Tag 5 Stüber in die Ambtskiste zu gemeinen Behuef geben, zudehme gute aufrichtige Arbeit machern und niemandesen mit über- oder untermeßigem Arbeitslohn beschweren." Strafe für den Meister: Schadenersatz und 6 fl, für den Knecht 3 fl. 10.) " Es solle keiner dem andern sein geworfen Garn oder Werk ohne Vorwissen und Willen aufsetzen und wirken." Strafe ¼ Sgl, wenn der andere nicht die Arbeit versäumt hat. 11.) Weggehen eines Knechtes von dem Meister vor der bedungenen Zeit wird mit 2 Sgl. bestraft. Nimmt der Knecht bei einem anderen Meister Arbeit , so hat er sich außerdem mit dem vorigen zu vergleichen. 12.) Ein untreuer Meister soll sein Handwerk nicht üben, ehe er das Amt und den Beschädigten befriedigt hat. 13.) Schmähungen und Scheltworte werden unter Vorbehalt der fiskalischen Strafe von den Amtsmeistern bestraft. 14.) Amtsmeister und ältere Meister erhalten für ihre Versäumnisse bei Entscheidung von Streitigkeiten von der unterliegenden Partei je ¼ fl. 15.) Strafe für Ausbleiben bei Amtsgeboten: ½ Pfd. Wachs. Der jüngste Meister ist Bote. 16.) Ausbleiben beim Begräbnis einer Hauptleiche wird mit 12 Alb., bei der Leiche eines Kindes mit 6 Alb. bestraft. 17.) Teilnahme an der Messe am St. Severus-Tag, ebenso an den jährlichen Prozessionen. Strafe für Ausbleiben: ½ Pfd. Wachs. 18.) "Weilern hiesiges Leinewebers-Handwerk sich unterthenigst beschwert, dass die Frembde häufig einkommen und hiesige Arbeit und Nahrung ihnen zumalen entziehen täten, dahe sie doch hiesige bürgerliche Lasten mit tragen müssen, als solle allen Frembden bevorab in hiesigen Unseren Landen nicht gesessenen Leinewebern einige Arbeit, so dahier, wie es sich gebühret, verfertiget werden kann, von hier abzuholen bei Confiscation des Garns hiemit verbotten sein. Daher aber einer oder der ander, umb desto bessere und curieusere Arbeit zu haben, sein Garn anderwertlich verschicken und die auswehrtige Meistere zu solchen End expresse hereinkommen oder in hiesigen Unseren Gulich und Bergischen Landen verfertigen lassen wollten, solle solches jedem freistehen." 19.) Beim Abspannen der Knechte. Vierzehntägige gegenseitige Kündigung. Strafe: ½ Sgl. 20.) "Item sollen die Töchter denen Meisterssöhnen und diesen Wittiben, dafern sie sich weiderumb verheiratet, gleichgehalten werden." Witwen die unverheiratet bleiben, stehen den Meistern gleich. 21.) Die Abrechnung der Meister erfolgt am St. Severus-Tag, die Rechnungen sind an den Polizei- und Kommerzienrat einzuliefern, die Neuwahl ist am gleichen Tage, das Verzeichnis der Strafsummen ist vierteljährlich an den gleichen Rat einzusenden. Original Pergament, Siegel ab. Stadt Düsseldorf Die Zunftordnung wurde durch Carl Theodor, d. d. Mannheim, 1747, Oktober 30 bestätigt.
Sechsseitig beschriebene Pergamenturkunde
Urkunden
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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