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Es wird bekundet, dass der 1729 Mai 24/Juni 10 (Fulda den 24ten
Maii undt Cassell den 10ten Iunii anni currentis) [vgl. Nr. 2193] von den
Bevollmä...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1721-1730
1729 November 3
Ausfertigung, Papier, fünf aufgedrückte Lacksiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: So geschehen Sannerts den 3ten Novembris 1729
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Es wird bekundet, dass der 1729 Mai 24/Juni 10 (Fulda den 24ten Maii undt Cassell den 10ten Iunii anni currentis) [vgl. Nr. 2193] von den Bevollmächtigten des [Adolf von Dalberg], Abt von Fulda, und [Karl] Landgraf von Hessen-Kassel ausgearbeitete Vergleich vom Abt und vom Landgraf ratifiziert worden ist. In Artikel 10 des Vergleichs ist ausdrücklich vermerkt worden, dass die Rechte von Privatpersonen von dem Vergleich nicht berührt werden. Zur Vermeidung zukünftiger Streitigkeiten sind nun zum einen die Rechte der Untertanen in den jeweiligen Landesherrschaften festgehalten und zum anderen eine Ordnung (regulativum) bezüglich der Aufgaben und Rechte der Ober- und Unterbeamten und Forst- und Jagdbeamten erstellt worden. Der folgende Vergleich ist dem auszufertigenden Grenzrezess beizufügen. 1. Den Inhabern des in Uttrichshausen gelegenen Rittergutes, das ehemals den von Mansbach gehörte und nunmehr die von Schleifras besitzen, soll die Nutzung der mit dem Rittergut verbundenen Rechte in keiner Weise beeinträchtigt werden. 2. Alle Abgaben (onera realia) von Grundstücken, Äckern, Wiesen, Schonungen und Weidegebieten, die auf Gebieten liegen, die im eingangs genannten Vergleich behandelt werden, stehen weiterhin ihren vorherigen Besitzern zu. Die Besteuerung der Untertanen erfolgt nicht nach der Lage der Besitzungen, sondern dem Wohnort der Untertanen (nicht ad locum rei sitae sed domicilii). Ist die Besteuerung umstritten, wird der Rechtsstreit, wie in Artikel 8 erläutert, ausgetragen. Die hergebrachten Lehnrechte bleiben davon unberührt. 3. Die Eigentümer von Äckern und Gütern, die aufgrund der Grenzziehung des genannten Vergleichs nun in einer neuen Landesherrschaft liegen, dürfen ihre Besitzungen weiterhin ungehindert nutzen. 4. Den Eigentümern von Äckern und Gütern sollen keine neuen Steuern, Vorschätzungen, Lehngelder, Frondienste und Einquartierungen von den jeweiligen Landesherrschaften auferlegt werden. 5. Der Zehnte soll wie bisher entrichtet und nicht erhöht werden, z. B. auf den Fünften. 6. Den Eigentümern von Äckern, Wiesen und Schonungen, deren Besitzungen nunmehr auf die Territorien der beiden Landesherrschaften verteilt sind, dürfen ihr Gras, Heu und Öhmd (ohmett) weiterhin uneingeschränkt ernten; sie erhalten außerdem das Durchgangsrecht zu ihren Viehweiden. Die Bewässerung (wasserung) [der Felder] steht den Untertanen ebenfalls wie bisher zu. Es soll aber darauf geachtet werden, dass die vorgeschriebenen Zeiten eingehalten und die Fischteiche und sonstigen Gewässer durch die Bewässerung nicht beeinträchtigt werden. 7. Der Viehtrieb und die Weiderechte in den Wäldern, Feldern und Schonungen soll weiterhin so ausgeübt werden wie vor Abschluss des genannten Vergleichs. Wenn Gemeinden oder Privatpersonen alleinige oder gemeinsame (in koppell) Weiderechte in herrschaftlichen oder anderen Wäldern besitzen, werden diese ebenfalls ausgeübt wie bisher; ausgenommen sind Schonungen; die Schonungen sollen von den Forstbeamten aber nicht voreilig, über einen zu langen Zeitraum oder in unangemessener Größe angelegt werden. 8. Wenn es zwischen fuldischen und hessischen Untertanen oder Gemeinden oder Eigentümern zu Rechtsstreitigkeiten über Weide- und Holznutzungsrechte oder Dienstverpflichtungen von Untertanen kommt, soll der Kläger die Klage vor dem Gericht einreichen, in dessen Herrschafts- und Zuständigkeitsbereich der Streitgegenstand liegt. Laut der Reichsverfassung sind zwei Gerichtstermine (sätze) mit Beweisführung und Gegenbeweis zulässig. Die Gerichtsakten werden an auswärtige und unparteiische [?] (impartiales) Gelehrte geschickt. Wenn das gefällte Urteil von einer Seite nicht akzeptiert wird, kann diese dagegen Einspruch erheben. Es ist aber nur ein Gerichtstermin zulässig. Die Akten werden dann an eine andere unparteiische [?] Fakultät (ad aliam et diversam facultatem impartialem) geschickt. Das daraufhin gefällte Urteil ist rechtskräftig. 9. Da es aufgrund der nahe beieinander liegenden Besitzungen der Untertanen kaum zu vermeiden ist, dass es durch unwissende Kinder oder unachtsame Personen zu Schäden in den herrschaftlichen Wäldern und angrenzenden Gebieten kommt, ist beschlossen worden, dass die Verursacher der Schäden gerügt und mit Geldbußen von einem halben oder wenigen Gulden belegt werden sollen; die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens bleibt davon unberührt. 10. Die fuldischen und hessischen Untertanen, die Rechte auf den Gebieten beider Landesherrschaften besitzen, sind vor Abfassung dieser Ordnung befragt worden. Die Regelungen der Ordnung sind als richtig anerkannt worden. Ankündigung der Unterfertigung der Bevollmächtigten. Handlungsort: Sannerz. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6 und 7, Seite 8 und 9, Seite 10 und 11, Rückseite; Siegel: Lacksiegel 1, Lacksiegel 2, Lacksiegel 3, Lacksiegel 4, Lacksiegel 5)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Leopold Specht de / Bubenheim capitularis
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Iohann Adolph Rau / von und zu Holtzhaußen
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Ernst Iohan Philipp von Buseck / manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Ioh[ann] Christoff Grußema[nn] / manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: G[eorg] I[oseph] Wagner canzler / manu propria)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Leopold Specht von Bubenheim, Johann Adolf Rau von Holzhausen, Ernst Johann Philipp von Buseck, Johann Christoph Grusemann, Georg Joseph Wagner
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Nr. 2197, Nr. 2198, Nr. 2202.
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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