Streit um eine Geldforderung des Appellaten über 600 Goldgulden, die im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erhoben wurde. Die Nachkommen des Ritters Daem von Malberg (Molberg), Herrn zu Ouren, aus seiner ersten Ehe hatten sich mit Hermann und Johann von Randerath, den von seiner zweiten Frau stammenden Söhnen, nach einem Streit vertraglich durch den Verzicht auf Erbforderungen verglichen. Der Appellat war mit einer Tochter von Wilhelm von Malberg gen. vom Hamme, einem Sohn von Daem von Malberg aus erster Ehe, verheiratet. Der Appellant wirft ihm vor, namens seiner Frau einen höheren Erbanteil zu fordern, als ihm bei einer gleichmäßigen Aufteilung zustehen würde. Er begründet seine Appellation am RKG mit verfahrensrechtlichen Fehlern der Vorinstanz. Aufgrund gleicher Mängel bei dem RKG-Berufungsverfahren wird dieses von dem Appellaten für unzulässig erklärt. Das RKG beauftragt 1527 Dr. Johann Sudermann und Arnold Wymann mit einer Kommission. Ein RKG-Urteil vom 30. 3. 1530 mit anschließenden Executoriales bestätigt den Beschluß der Vorinstanz, der dem Appellaten die 600 Goldgulden zuerkannte.