Marx Müller, B. zu Kirchheim unter Teck, einer nicht näher bezeichneten Untat wegen eine Zeit lang zu Kirchheim gef., jedoch auf Fürbitte gegen U. und Zahlung einer Buße in Höhe von 30 fl in zwei Raten, 15 fl auf Martini, den Rest auf Jakobi des folgenden Jahres, freigel., verschreibt zur Sicherheit seine in der oberen Vorstadt gelegene Mühle, die mit Ausnahme des Bodenzinses völlig schuldenfrei ist, und verpflichtet sich, alle mit einer eventuellen Pfändung verbundenen Unkosten zu tragen