Wilhelm von Horion wendet sich mit seiner Appellation gegen ein Urteil des Aachener Schöffenstuhls in der Auseinandersetzung um einen jährlichen von Haus und Hof des Franz Hillen zu zahlenden Zins über 2 Kapaune. Während Schultheiß und Schöffen zu Wessem in erster Instanz zugunsten des Klägers Wilhelm von Horion urteilten, erklärte der Aachener Schöffenstuhl in zweiter Instanz die von Horion vorgelegten Zinsregister für nicht ausreichend beweiskräftig und sprach Franz Hillen von der Forderung frei. Gegen dieses Urteil appelliert Wilhelm von Horion an das RKG und verweist darauf, daß das Haus Heel nach dem Tod seiner Eltern lange Zeit in der Hand von Leibzüchtern gewesen sei und die Einkünfte des Hauses zudem aufgrund der kriegerischen Unruhen in den Niederlanden vernachlässigt worden seien. Der Prozess enthält nur die acta priora.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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