Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet in Streitigkeiten zwischen Äbtissin und Konvent Altmünster zu Mainz und deren Vertreter Simon von Balzhofen, Burggraf zu Starkenberg und Ritter, einer- sowie Hans Schwalbach (Swalbach) und Philipp Wammolts (+) Kindern andererseits wegen Erbe und Gut zu Weinheim und Heppenheim, das Philipp Schwender (Swenden) (+) und seine Ehefrau [Margarethe Wammolt] (+) hinterlassen haben. Der Kurfürst und seine Räte entscheiden, dass das Haus zu Weinheim, das Philipp Schwender und seine Ehefrau gemeinsam erworben haben, zur Hälfte Simon als Vertreter des Klosters und zur Hälfte den Kindern zusteht. Die von Simon geforderte ausstehende Gülte wird abgelegt. Die Schulden Philipp Schwenders und seiner Ehefrau werden von Hans Schwalbach und den Kindern übernommen, was auch für die 25 Gulden gilt, die auf den Gütern des Schwender liegen. In der Vorgeschichte wird auf eine Entscheidung des Pfalzgrafen vom 3.6.1485 Bezug genommen, wonach Burggraf und Kloster die Güter zu Heppenheim erhalten haben, die dafür den Kindern 300 Gulden für das zugebrachte Gut und 100 Gulden Morgengabe ausrichten sollten, und worin der Umgang mit der fahrenden Habe näher geregelt wurde.