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Hinricus von G. Gn. Abt des Klosters Werden vom Orden des Heil. Benedict bekennt, daß, nachdem vom Prior u. Convent des Klosters St. Ludgeri bei Helmestat an einer, an der nördlichen Einfriedigung des Klosters gelegenen Mühle u. einem dabei befindlichen Teiche, welche, wie verschiedene alte Urkunden ausweisen, Ihm u. dem jedesmaligen Abte in Werden zugehörten, daß - deshalb von Ihm behauptete - Eigenthumsrecht auf dem Grund des alten und verjährten Besitzes in Anspruch genommen worden: endlich nach darüber statt gehabten Verhandlungen von denselben zum Beweise ihres Rechtes eine sehr alte Urkunde mit der Bitte vorgebracht sei, daß Er sie nach geschehener Prüfung der Schrift u. der daran hängenden Siegel, zur Beseitigung des entstandenen und zur Verhinderung künftigen Streits, renoviren und bestätigen möge; worauf dieses durch ihre Einrückung in die gegenwärtige Urkunde von Ihm ausgeführt sei. (Die vollständig eingerückte Urkunde ist die sub Nr. 57 dieses Repertoriums (pag. 58) aufgeführte des Abts Albericus - rectius Albertus - von Werden vom Jahre 1255). - Dat. Helmestat anno domini 1371 in vigilia b. Petri ad vincula (31 Juli.) - (Mit einem Siegel.)

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Niedersächsisches Landesarchiv
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