Hinricus von G. Gn. Abt des Klosters Werden vom Orden des Heil.
Benedict bekennt, daß, nachdem vom Prior u. Convent des Klosters St. Ludgeri
bei Helmestat an einer, an der nördlichen Einfriedigung des Klosters
gelegenen Mühle u. einem dabei befindlichen Teiche, welche, wie verschiedene
alte Urkunden ausweisen, Ihm u. dem jedesmaligen Abte in Werden zugehörten,
daß - deshalb von Ihm behauptete - Eigenthumsrecht auf dem Grund des alten
und verjährten Besitzes in Anspruch genommen worden: endlich nach darüber
statt gehabten Verhandlungen von denselben zum Beweise ihres Rechtes eine
sehr alte Urkunde mit der Bitte vorgebracht sei, daß Er sie nach geschehener
Prüfung der Schrift u. der daran hängenden Siegel, zur Beseitigung des
entstandenen und zur Verhinderung künftigen Streits, renoviren und
bestätigen möge; worauf dieses durch ihre Einrückung in die gegenwärtige
Urkunde von Ihm ausgeführt sei. (Die vollständig eingerückte Urkunde ist die
sub Nr. 57 dieses Repertoriums (pag. 58) aufgeführte des Abts Albericus -
rectius Albertus - von Werden vom Jahre 1255). - Dat. Helmestat anno domini
1371 in vigilia b. Petri ad vincula (31 Juli.) - (Mit einem
Siegel.)