Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich nach der Verlegung der Zent von Großsachsen (Grossenn Sassenheim) nach Schriesheim die zugehörigen Dörfer und Flecken wegen der Zentkosten widerspenstig zeigen. Sie meinen, dass die von Großsachsen die Kosten alleine übernehmen (ufflegen) sollten. Die von Großsachsen sperren sich dagegen und meinen, wenn die Zent noch bei ihnen wäre, so hätten sie auch Erlöse zur Begleichung der Kosten (so wer auch losung und wirtschafft da die es hulff tragen). Nachdem Kurfürst Philipp kraft seiner Obrigkeit die Mahlstatt aus guten, redlichen Gründen nach Schriesheim verlegt hat, verordnet er mit Rat seiner Räte die Zentkosten für ewige Zeiten nunmehr dahin, dass die Zehrkosten für Vögte, Landschreiber, Zentschöffen, Büttel und Zentangehörige zur Hälfte von den drei Flecken und Dörfern Schriesheim, Großsachsen und Dossenheim getragen werden, die andere Hälfte von den restlichen 12 Dörfern Neuenheim, Ilvesheim, Feudenheim (Vydenheim), Sandhofen, Käfertal, Wallstadt, Heddesheim, Lampertheim, Laudenbach, Hemsbach, Unter-Flockenbach (Nidern Flockenbach), Oberflockenbach, Steinklingen, Wünschmichelbach, Ursenbach, Ritschweier (Rischwiler), Rittenweier (Rudenwiler), Rippenweier (Ripenwiler), Heiligkreuz (Atzmanswiler), Leutershausen, Lützelsachsen und Hohensachsen. Die Kosten sind gemäß nach der Anzahl der Einwohner zu verteilen (darnach iglicher fleck lude hat). Die genannten Amt- und Zentleute mit Anhang sollen nach Gebühr versorgt werden, doch nicht darüber hinaus. Nach gehaltener Zent sind die Kosten unverzüglich abzurechnen und auszurichten. Der Aussteller gebietet den Gemeinden bei schwerer Ungnade die Beachtung und befiehlt seinen edlen wie unedlen Untertanen, Vögten, Landschreibern usw. die Einhaltung dieser Artikel, die Weisung der Bestimmungen bei Irrungen und die Ahndung von Übertretungen. Die Zent (gemeiner zent) erhält eine besiegelte Ausfertigung dieser Urkunde.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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