Klage gegen die neu errichtete Zollstätte im bergischen Dorf (Nieder-)Wesseling (Kr. Köln). Die Beklagten versuchen seit 1783, zwei Zollstöcke auf der alten Heerstraße von Bonn nach Köln einzurichten, und haben zu diesem Zweck 1791 die Heer- oder Landstraße, die vorher um (Nieder- )Wesseling herumführte, durch den Ort selbst gelegt. Dies sei reichsgesetzwidrig und verstoße gegen Art. VIII der kaiserl. Wahlkapitulation. Es handle sich beim Vorgehen der Beklagten nämlich weder um die Erhebung eines Mehrzolls, da in (Nieder-)Wesseling kein Hauptzoll existiert habe, noch um die Verlegung eines alten Zolls, etwa vom gegenüberliegenden bergischen Amt Lülsdorf in das dazugehörende (Nieder-)Wesseling. Die Beklagten wehren sich dagegen, daß ihre Untertanen in (Nieder-)Wesseling zu (Ober-)Wesseling und zu Godorf (Köln-Rodenkirchen) zweimal einen kurkölnischen Zoll bezahlen müssen. Sie stützen ihr Recht zur Errichtung eines neuen Zollstocks auf eine Urkunde Kaiser Ludwigs des Bayern von 1337.