Streit um die Mitgift der Katharina von Efferen gen. Hall von 3500 Tlr. kölnischer Währung bzw. um eine Restforderung von 877 3/4 Tlr., welche verzinst die Summe von 3359 Tlr., 31 Albus beträgt. Die Ehe der Katharina von Efferen gen. Hall, Tochter des Adam von Efferen gen. Hall zum Busch (Kr. Euskirchen) und der Anna von Broel gen. Plater, mit Engelbert von Gülich zu Schwerfen (Kr. Euskirchen), dem jüngsten Sohn des Wilhelm von Gülich, des jül. Rats und Amtmanns von Blankenberg, und der Sibylle von Allner, die 1599 verabredet worden war, ist kinderlos geblieben. Daher klagten die Verwandten der Katharina von Efferen gen. Hall auf Herausgabe der Mitgift. Die 1. Instanz gab der Klage mit Urteil vom 26. Jan. 1669 statt, indem sie die von Gülich zur Zahlung der 3500 Tlr. samt Zinsen seit dem Tod der Katharina verurteilte. Diese machen vor dem RKG gegen dieses Urteil geltend, daß Katharina von Efferen gen. Hall, wie sich aus ihren Erbschaftsvergleichen mit ihrem Bruder Adam Henrich von Efferen gen. Hall von 1618 und ihrem Neffen Karl von Efferen gen. Hall zum Busch von 1636 und aus ihrer Einweisung in einige Renten des Hauses Busch ergäbe, die Mitgift nicht vollständig in die Ehe eingebracht habe. Katharina von Efferen gen. Hall habe außerdem Einkünfte aus der Abtretung des Hofes Birlinghoven (Rhein-Sieg-Kr.) im Amt Blankenberg gehabt, die auf die Forderung angerechnet werden müßten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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