Metzen Kunz aus Zainingen, gef., weil er im Münsinger Zwing und Bann unerlaubt Holz geschlagen u. die Mahnung des Vogts zu Urach, sich deswegen vor ihm zu verantworten, nicht befolgt hatte, jedoch auf sein und seiner Freunde Bitten freigel., gelobt eidlich, das Amt Urach nicht zu verlassen, bis er wegen seines Vergehens und Ungehorsams seinem Landesherrn nach rechtlicher Erkenntnis Abtrag geleistet hat, und schwört U., wobei er verspricht, Streitigkeiten mit seinem Landesherrn, dessen Räten, Dienern oder Untertanen nur vor den zuständigen inländischen Gerichten auszutragen.