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Der Kläger erklärt, seine Frau, Agnes Ketteler von Nesselrode, habe 1594 eine kaiserliche Bestätigung der Leibgedingsverschreibung aus ihrer Ehe mit Arnold Haes von Türnich über die Herrschaften Frechen und Vogtsbell, beides jül. Lehen, erhalten. Demnach stehe die Jurisdiktion in der Herrschaft Frechen zu je einem Drittel seiner Frau, Floris von Culemborg und Marsilius von Palant zu Wachendorf zu, die diese gemeinsam durch ihre jeweiligen Schultheißen ausüben lassen müßten. Er wendet sich dagegen, daß dessen ungeachtet der Beklagte in verschiedenen Fällen den culemborgischen Schultheißen Daem Dapper zugezogen, seinen bzw. den Schultheißen seiner Frau, Gerhard Jacobs, aber ausgeschlossen und erklärt habe, seine Frau und ihn wegen ihres Herren auch künftig nicht als Mitherren und damit auch ihren Schultheißen nicht anerkennen zu wollen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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