Auf unserer Webseite werden neben den technisch erforderlichen Cookies noch Cookies zur statistischen Auswertung gesetzt. Sie können die Website auch ohne diese Cookies nutzen. Durch Klicken auf „Ich stimme zu“ erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies zu Analyse-Zwecken setzen. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen hier einsehen und ändern.
Der vermöge von jedem Gulden an Geld- und Naturalbesoldung zu bezahlende Groschen soll, wo er bezahlt wurde, ruhen gelassen werden, in Zukunft aber soll dieser Abzug abgestellt sein (siehe Generalreskript vom 18. Januar)
Anmelden
Um Merklisten nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst anmelden.
Der vermöge von jedem Gulden an Geld- und Naturalbesoldung zu bezahlende Groschen soll, wo er bezahlt wurde, ruhen gelassen werden, in Zukunft aber soll dieser Abzug abgestellt sein (siehe Generalreskript vom 18. Januar)
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 238 Bü 86
Oberrat: Generalreskripte und Druckschriften >> 1. Akten I (Grundbestand) >> 1.1 Generalreskripte und Verordnungen in chronologischer Ordnung >> Generalreskripte und Verordnungen, 1737
10. April 1737
13 Ex.
Dokument
Generalreskripte und Verordnungen, 1737
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 238 Oberrat: Generalreskripte und Druckschriften