Es wird bekundet, dass in der Irrung zwischen dem Bischof [Albrecht] von Straßburg und dem Grafen Heinrich von [Zweibrücken-]Bitsch, Herr zu Ochsenstein und kurpfälzischer Amtmann zu Lützelstein, um den ochsensteinischen Anteil an Reichshofen (Richshofen) mit Zubehör, das vom Stift Straßburg zu Lehen rührt, durch die Räte Kurfürst Philipps vorbehaltlich der Zu- oder Abschreibung des Bischofs binnen Monatsfrist beredet worden ist, dass Graf Heinrich sich gegenüber dem Bischof für dessen Forderungen zu einer Verhandlung (eins unverdingten rechten) vor dem Kurfürsten und dessen Räten bereit erklärt. Dergleichen soll unbeschadet der Lehnbriefe und Burgfrieden beider Parteien geschehen, derer sie sich gebrauchen mögen, doch "nit in ußzugs oder behelffswise", nachdem Kurfürst Philipp und seine Räte in der Sache keine Richter sein, sondern nach Vorbringung beider Parteien und Beschluss der Hauptsache einen Rechtsspruch binnen zwei Monaten verkünden sollen. Beide Parteien erhalten einen gleichlautenden Teil dieser als Chirograph gefertigten Vereinbarung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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