Der Prälat von Bebenhausen und die Abgeordneten von Tübingen vergleichen sich dahin, dass die von Tübingen alle Afterschlagen neben und mit des Prälaten Dienern zugleich wie im Schönbuch und nach der Schönbuchordnung hauen und heimführen dürfen und nur dessen, was der Prälat zu Bauholz fällen und hauen wird, sich zu enthalten haben, sowie dass auch wegen Abhauen von grünem Holz es nach jener Ordnung gehalten werden solle.