Der kaiserliche Notar Werner Kopf von Heidelsheim, Pfarrer zu Jöhlingen, hält in einem offenen Notariatsinstrument fest, dass am 25.02.1480 gegen ein Uhr nachmittags vor ihn beim Rathaus zu Weingarten im Speyerer Bistum der Junker Dietz von Thüngen zum Reußenburg (Russenberg) als Hofmeister Pfalzgraf Ottos [II. von Mosbach] mit Schultheiß, Richtern und Gemeinen aus Weingarten und Staffort (Staffurt) gekommen ist. Der Junker hat auf Befehl Ottos als Oberherrn und Vogt des Dorfs einen Bescheid über die diesem als Vogtherrn zustehenden Herrlichkeiten, Freiheiten und Würden begehrt. Diese werden in einem Frage-Antwort-Verfahren festgehalten: [1.-3.] Otto ist Vogt und Herr zu Weingarten, ihm stehen Wald, Wasser, Weide, Wildfang und Geleitrechte zu. [4.] Die Reichweite der Mark Weingarten wird festgehalten: beginnend am gemeinsam von Jöhlingen, Berghausen und Weingarten gesetzten Stein; Erwähnung einiger Äcker, Höfe und Geländemarken, der Otto hälftig zustehenden Pfinz, des Schlosses Staffort, eines "ungehauenen Grund" [= Ungeheuerklamm (?)] und weiterer Grenzsteine u. a. zu Durlach, Blankenloch und Weingarten, die Grenzen zu Spöck, Büchenau und Grombach. [5.] Otto stehen Strafen und Freveln auf der Mark zu. [6.] Staffort hat keine eigene Mark, sondern gehört mit Gebot, Verbot, Groß- und Kleinzehnt zu Weingarten, sodass auch der Schütz von Weingarten für Staffort zuständig ist. [7.] Reichweite, wie weit die von Staffort ihr Vieh treiben dürfen. Gegen die letzten beiden Punkte haben die von Staffort den Einwand vorgebracht, dass sie einen eigenen Schützen haben und ihr Vieh weiter treiben dürfen. [8.] Staffort hat weder Schultheiß noch Gericht. [9.] Für die Grenzbegeheung (unnderganng) auf dem Stafforter Feld sind die von Weingarten zuständig. [10.] Denen von Staffort soll Holz für den Brückenbau zollfrei gegeben werden. [11.] Die Weingartner dürfen ihr Vieh durch Staffort treiben. [12.] Die Schweine zu Staffort sollen zahlenmäßig nicht mehr gebrandmarkt [?] (gebrannt) werden als die von Weingarten und sich nur in den unteren Wäldern zur Eichelmast aufhalten. [13.] Die Höfe [der Klöster] Maulbronn, Gottesaue und Herrenalb [?] (Alb) sind dem Herrn oder Dorf bei Bedarf und auf Forderung je einen Wagen und einen Karren auf eigene Kosten als Dienst schuldig. Wenn die von Alb weiterbauen, sollen sie dem Herrn einen Stall für 5 Pferde mit Heu und Stroh errichten. [14.] Die Nutzung verschiedener Wälder wird näher geregelt, wobei zwischen verschiedenen Holzarten, wie Eiche, Buche und Erle, zwischen grünem und trockenem Holz sowie zwischen Bauholz und liegendem Holz unterschieden wird. Zeugen: Hans Rosling, belehnter Pfründner zu Weingarten, und Bernhard Schuhmacher von Untergrombach.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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