Georg Scherdinger (Scerdinger), Goldschmied zu Stuttgart, daselbst gef., weil er unlängst dem Hans Hafner, B. zu Stuttgart, dem er Geld schuldete, zwei silberne Münzen, die er betrügerischerweise und ohne Handwerkszeichen, wie es nach den Regeln der Handwerksordnung Brauch und Pflicht gewesen wäre, für 2 Kronen hergegeben hatte, jedoch auf Fürbitte seines Vaters Sebastian Scherdinger, auch Goldschmied zu Stuttgart und in Ansehung von dessen Verdiensten unter Hz. Ulrich, der rechtlich verwirkten Strafe entledigt und mit der Auflage freigel., künftig dergleichen verdächtige und betrügerische Handlungen zu unterlassen, sich wohl zu verhalten, seine Gefängnisatzung zu bezahlen und im Falle der Aufdeckung weiterer Betrügereien sich jederzeit rechtlich zu verantworten, ohne dabei auf fernere Gnade hoffen zu können, gelobt eidlich, diese Artikel zu befolgen, und schwört U.