Endris Riecker aus Lorch, wegen Totschlags, begangen an Hans Seytz aus Lorch, längere Zeit landflüchtig gewesen, jedoch auf die Fürbitten seiner Freundschaft unter folgenden Bedingungen wieder eingelassen, eine 4-wöchige Turmstrafe zu erleiden und an den Herzog einen Abtrag von 27 fl zu zahlen, 10 fl in bar, die restliche Summe in Jahresraten von 3 ½ fl, ferner keine Wehr mehr zu tragen und offene Zechen zu meiden, schwört nach Annahme und Erfüllung der beiden ersten Bedingungen U. und gelobt eidlich, die übrigen Bedingungen zu erfüllen und den Rest von 17 fl Abtragsgeld termingemäß zu entrichten, auch seine Atzung und Gefängniskosten selbst zu tragen.