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Werner Ziegler von Rudersberg und Hans Teufel d.J. von Schlechtbach, wegen Bruchs ihrer früheren Verschreibung gef. und abgeurteilt, jedoch auf Fürbitte ihrer Freunde und anderer und das Versprechen, sich künftig wohl zu verhalten, teilweise begnadigt, geloben unter Eid, 30 fl Strafe und alle Unkosten für Atzung und den Nachrichter zu bezahlen, ihre älteren Verschreibungen getreulich einzuhalten, alle Anzeichen von Aufruhr gegen die Obrigkeit sofort zu melden - bei Androhung der Todesstrafe, falls einer dieser Punkte übertreten werden - und schwören U. Werner Ziegler und Hans Teufel hatten wegen Beteiligung am Bauernaufstand außer Landes fliehen müssen. Sie durften jedoch auf Grund ihrer Verschreibung - Werner Ziegler: 1525 Dez. 11 (Mo nach Nikolaus) und Hans Teufel: 1526 Aug. 15 (Mi nach Hilarius) - zurückkehren. Da sie diese Verschreibung nicht einhielten, wäre ihr Leben verwirkt gewesen. Sie wurden jedoch "gnädig" dazu verurteilt, dass sie der Nachrichter eine Stunde unter den Pranger stelle und ihnen danach die zwei vorderen Glieder der beiden [Schwur] Finger abhaue. Dieses Urteil wurde aber auf Fürbitte oben genannter Personen auf eine halbe Stunde Prangerstehen und die genannte Geldsumme ermäßigt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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