Philipp, Graf zu Virneburg und zu Neuenahr, Herr zu Saffenburg, bekennt, Dietrich von Bourscheid, Ritter und Erbhofmeister des Lands von Jülich, 3000 oberländische rheinische Gulden der Kurfürsten Münze bei Rhein, gut an Gold und schwer genug von Gewicht, schuldig zu sein. Es ist vereinbart, daß er dem Gläubiger bzw. dessen Erben oder den Inhabern dieser Urkunde jährlich an Martinstag (Nov. 11) auf seine Kosten und Gefahr 150 gleiche Gulden Erbrente aus seinem lande von Saffenburg an einem Ort deren Wahl vier Meilen entfernt von der Saffenburg unter allen Umständen und ohne jede Ausflucht bezahlt. Der Aussteller befiehlt seinen Amtleuten, Rentmeistern, Kellnern und Einnehmern von Renten oder Gülten, diese Auszahlung zum genannten Termin oder bis spätestens 40 Tage danach vorzunehmen; auch will er künftig einzustellendes Verwaltungspersonal auf Einhaltung dieser Zahlung verpflichten. In seinen vor dem Gläubiger getanen Schwur über die Einhaltung dieses Vertrags werden zu größerer Sicherheit Vogt, Schultheiß, Geschworene, honnen und die ganzen Gerichtsgemeinden der Dingstühle und Kirchspiele Mayschoß (Meyscheyt), Rech und Laach, die in seinem Land zu Saffenburg gelegen sind, einbezogen. Als Bürgen und Sachwalter werden gestellt: Scheiffart von Merode, Herr zu Rimburg, Ritter Vincenz vom Schwanenberg, Ritter Dietrich von Gymnich, gen. von Flerzheim, und Karl von Monreal, Herr zu Malberg. Diese verpflichten sich und ihre Erben, für die Zahlung der Hauptsumme bzw. der jährlichen Rentenzahlung einzustehen, sobald sie vom Gläubiger in gleich welcher Weise dazu ermahnt werden. Im Fall des Zahlungsverzugs werden sowohl Vogt, Schultheiß und zwei Schöffen der genannten Gerichte als auch jeder der Bürgen einen schiltbuyrdigen Mann und einen Knecht mit zwei reisigen Pferden nach Euskirchen oder nach Münstereifel in eine zu benennende Herberge zum Einlager schicken, wobei sie sich bei Ausfällen zur Ersatzgestellung verpflichten. Sie haften gesamtheitlich. Der Gläubiger ist ermächtigt, zur Überwachung gleichfalls einen Gewappneten mit einem Knecht und zwei Pferden auf Kosten der Gegenseite in diese Herberge zu legen. Sollten sie diesen Verpflichtungen nicht gänzlich genügen, darf Dietrich von Bourscheid ihnen nach seinem Gutdünken Bedingungen stellen, ihre wapen und figuren schmähen und ihren Besitz unbehelligt und ohne jeden nachfolgenden rechtlichen Vorwurf angreifen. Die Erfüllungspflicht aus diesem Vertrag bleibt dadurch unangetastet. Graf Philipp kann die Schuld durch Rückzahlung in einer Summe in der beschriebenen Weise an einem Martinstag tilgen. Die durch Graf Philipp zur Besiegelung befohlenen Schultheiß und Geschworenen der genannten Gerichte bitten wegen Siegelkarenz Pfarrer Peter zu Dernau, an ihrer Stelle zu siegeln. Sr.: Ausst., Peter, Pfarrer zu Dernau, und die Bürgen. Ausf., Perg. - 6 Sg. anh., 3 besch. - Rv. - unverz. Die Ortsnamenform (Oever)Meyscheyt konnte, wiewohl lautlich nicht zutreffend, nur auf Mayschoß bezogen werden. Der Rv. hat 1486 als Jahresdatum.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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