Jurisdiktionsstreit. Klage gegen seine Zitation „ex lege diffamari“ vor das jül.-berg. Hofgericht zu Düsseldorf, da dies gegen kaiserl. Privilegien für die Grafen von Manderscheid und Blankenheim verstoße, wonach weder die Grafen von Manderscheid noch ihre Diener, Lehnsmänner, Eigenleute, Hintersassen oder Untertanen vor das kaiserl. Hofgericht zu Rottweil, westfälische Freistuhlgerichte und Landgerichte geladen werden dürfen. Klage auf Verurteilung des beklagten Herzogs zur Zahlung der in den Privilegien angedrohten Pön von 60 Mark lötigen Goldes. Der beklagte Herzog läßt ein, er dürfe den Kläger vor sein Hofgericht zu Düsseldorf zitieren, weil er dessen Landesfürst und Lehnsherr sei. Die Gerichtsbefreiung der Grafen von Manderscheid könne sich nur auf immediat dem Kaiser unterstellte Gerichte beziehen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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