Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet mit seinen Räten in Streitigkeiten zwischen Kuno von Dürn einer- und Philipp Vogt von Rieneck andererseits wegen der Vormundschaft über die Kinder des Hans von Dürn (+) und einer Verschreibung seitens Philipps: 1. Die Verschreibung oder das Bündnis (verbuntnis) ist abgetan, sodass deswegen oder daraus entstandener Worte und Taten keiner mehr dem anderen etwas schuldig ist. [2.] Philipp ist der darin genannten Verpflichtungen ledig. [3.] Die Verschreibung über 2.000 Gulden und alle anderen Briefe soll den Kindern zustehen und bei dem Deutschmeister Reinhard von Neipperg zur gemeinen Hand hinterlegt werden, wobei Kuno als Vormund wegen der 2.000 Gulden gegen Graf Johann von Wertheim jederzeit Zugriff auf diese Verschreibung haben soll. [4.] Gleichermaßen soll Philipp Zugriff auf die Verschreibung von 1.000 Gulden haben, die er von Erzbischof Berthold von Mainz als Vormund einfordern soll. [5.] Das eingetriebene Geld soll zum Nutzen der Kinder angelegt werden. [6.] Die Rechnungen von Philipp Veilsdorfer (Vyelsdorffer) und anderen Schaffnern der Kinder soll bis Letare [= 16.3.1488] neu aufgestellt werden. [7.] Beide Vormunde sollen Bischof Rudolf von Würzburg, seinen Räten und den nächsten Verwandten (frunden) der Kinder bis St. Georg [= 23.4.1488] Rechnung ablegen.