Anspruch auf Zahlung von Pensionen in Rtlr. 1570 hatten Franz von Holtmühlen und Wilhelm Ketzgen als Kuratoren des Appellanten bei Dr. Martin Schnell, dem Vater des Appellaten, 3000 Taler, jeden zu 52 Albus kölnisch, „aufjährlich losbare Rente“ geliehen. In der Pfandverschreibung vor den Schöffen des Gerichts zu Esch (Erzstift Köln, Amt Hülchrath und Erprath; Kr. Köln) und Vogt und Schöffen des Gerichts zu Sunnerstorff (Sinnersdorf, Kr. Köln) 1577 zahlten sie 1000 Taler zurück, von Hasselt selbst später weitere 1000. Nachdem von 1570 bis 1607 die Pensionen „in currenti valore“ entrichtet worden waren, verweigerte der Appellat 1607 die Annahme und klagte vor dem Offizial in Köln, der entschied, daß rückständige und zukünftige Pensionen „in valore tempore contractus currente“ zu entrichten seien. Das RKG bestätigte am 4. Juli 1623 das Urteil der Vorinstanz in der Hauptsache, reformierte es aber in Bezug auf die Prozeßkosten.