Albrecht Thumb von Neuburg, Ritter, Hans von Liebenstein, Wolf von Neuhausen und Wolf Schilling, Zusätze Gf. Ulrichs (V.), urteilen, daß der Graf, wenn er meint, Gf. Ludwig (I.) beeinträchtige ihn in seinem Besitz (tue ihm an dem Seinen Irrung oder Eintrag), einen Schiedsspruch herbeiführen kann (ihn darum ansprechen mag).