Kaiser Karl V. erläßt einen Abschied in Sachen der Geistlichkeit gegen die Stadt Regensburg: - in Sachen der Religion bleibt es beim allgemeinen Interim. - die Stadt solle die Klöster nicht beschweren und ihnen die entzogenen Besitztümer wieder zurückgeben. - die Stadt solle der Geistlichkeit ihre Zinsen und Gülten nicht sperren und sich keine Hoheit über sie anmaßen. - sie solle die Jurisdikion des Bischofs achten. - sie solle die Klosterangehörigen nicht in der Beachtung ihrer Regeln stören und die Spenden an die Armen gestatten. - der Bischof dagegen soll das hergebrachte Schutzgeld an die Stadt bezahlen. S: A