Kurfürst Philipp von der Pfalz antwortet seinem Vetter und Schwager, Herzog Georg von Bayern-Landshut, in der Sache um Hans Nothaft und Thumsenreuth. Nach einem Vertrag zwischen Kurfürst Philipp, Herzog Georg und Otto II. von Pfalz-Mosbach, wurde Hans Nothaft dem Herzog Georg als Landsasse zugeteilt und hat sich gegenüber diesem verpflichtet. Kurfürst Philipp versichert, vorbehaltlich der Lehenpflicht, dass Hans Nothaft Georgs Landsasse sei. Der Kurfürst bekundet weiter, dass Thumsenreuth ihm als Eigentum zustehe, Nothaft es von ihm zu Lehen trage und der Kurpfalz gemäß des Vertrags die Lehenschaft, Gerechtigkeit des Landgerichts, Öffnung, Geleit und Zoll zustünden. Philipp bittet seinen Vetter, ihn an seinen Rechten nicht zu schmälern, sein Eigentum und Nothafts Lehen frei und unbeschwert zu lassen, nichts darauf zu schlagen oder zu setzen, wofür er Hans Nothaft seiner Pflichten als Landsasse ihm gegenüber freispricht.