(1) E 29 (2)~Kläger: Die Einwohner der Dorfschaften Evenhausen, Greste und Ehrdissen (3)~Beklagter: Philipp Abel von Kessel gen. Bornemann zu Hovedissen, Capitainlieutenant, (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Deckherr (?) Prokuratoren (Bekl.): Lic. Steinhausen (?) ( Lic. Konrad Franz Steinhausen 1694 ( Subst.: Dr. Ziegeler (5)~Prozessart: Appellationis redintegrandae Streitgegenstand: Die Vorinstanz hatte dem Appellaten das Recht, den Winter über (zwischen 8 Tage nach Michaelis und Mariae Verkündigung) bis zu 300 Schafe auf den Ländereien der Appellanten zu weiden, zugesprochen. Die Appellanten machen Verfahrensfehler und rechtliche Mängel geltend. Nachdem ihm in possessorio das Weiderecht abgesprochen worden sei, hätte dem Appellaten die Beweispflicht darüber oblegen, daß ihm ein solches Recht zustehe. Statt diesen Beweis zu erbringen, habe er eine (Neu-)Belehnung mit dem Weiderecht erwirkt, wie es angeblich bereits Philipp de Wrede besessen habe. Diese Belehnung sei erfolgt, ohne sie zu laden und zu hören. Der Beweis, daß Landesherren das Recht zur Nachweide auf Besitz anderer als Lehen vergeben könnten, sei nicht erbracht worden. Die Lehensbriefe über das angeblich schon von de Wrede ausgeübte Weiderecht seien ihnen nie in beglaubigter Kopie mitgeteilt worden. Statt ihrem Gesuch auf Mitteilung der Einwände des Appellaten gegen diese Forderung zu entsprechen, habe die Vorinstanz das Urteil verkündet. Damit sei ihnen auch das, wenn landesherrliche Belange mit betroffen seien, unstreitige Recht, Aktenversendung zu verlangen, genommen worden. Der damit gegebene Verdacht der Parteilichkeit allein rechtfertige die Appellation. Der Appellat bezweifelt die Rechtmäßigkeit des RKG-Verfahrens wegen Fristversäumnis bei dessen Einleitung. Da mehrere Gemeinden, in denen er ebenfalls die Schäferei habe, sich nicht gegen ihn gewandt hätten, spräche dies für die Berechtigung seines Anspruchs, dessen Ausübung er als Nachfolger seines Vaters und Großvaters beansprucht. Zur Belehnung hätten die Appellanten nicht geladen und gehört werden müssen, da sie keinen Einfluß darauf gehabt hätten. Auch die Lehensbriefe hätten ihnen nicht vorgelegt werden müssen, sie seien dem Landesherren, der allein sie habe zur Kenntnis nehmen müssen, bekannt gewesen. September 1685 Intervention des Grafen zur Lippe um ein baldiges Urteil. Die RKG-Appellation richtet sich gegen ein im Oktober 1683 ergangenes Urteil. Die Ladung datiert vom 7. Februar 1684, ihr fehlt die Botenrelation. Ohne weiteres Gesuch Vorlage offenbar aller vorhandenen Aktenstücke und Einreichung einer Vollmacht für den Eid, keine weiteren Aktenstücke zu haben und zu kennen, von Seiten des Appellaten. Vgl. L 82 Nr. 201 (E 2118). (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold ( ? - 1683) ( 2. RKG 1684 - ? (1613 - 1694) (7)~Beweismittel: Lehensbrief des Grafen Hermann Adolf zur Lippe für Johann von Kessel gen. Bornemann zu Hovedissen, Obrist, über die Vor- und Nachhude mit Schafen in der Vogtei Oerlinghausen, in den Bauerschaften Hovedissen, Evenhausen, Greste, Lüdenhausen, Ehrdissen, Eckendorf und Schuckenbaum, wie sie Philipp Eberhard de Wrede hatte, 1655 (Bl. 54 - 55). Lehensbrief des Grafen Simon Henrich zur Lippe für Philipp Abel von Kessel gen. Bornemann zu Hovedissen, zugleich auch für dessen Bruder Otto Friedrich von Kessel gen. Bornemann über diese Schäferei, 1676 (Bl. 56 - 57). Lehensbrief des Grafen Simon zur Lippe für Philipp Eberhard de Wrede, Obristlieutenant, Hofmeister, Drost zu Ulenburg, über diese Schäferei, erstmalige Vergabe, 1613 (Bl. 58 - 59). (8)~Beschreibung: 2,5 cm, 77 Bl., lose; Protokoll ohne Einträge, 15 unquadrangulierte Aktenstücke prod. 26. September 1694.