Malhanns von Jesingen, wohlverschuldetet Sachen wegen im Gefängnis des Grafen Ulrich von Württemberg gelegen, jedoch auf Fürbitten freigelassen, schwört U. und gelobt, Ansprüche gegen den Grafen und diejenigen, die ihn vertreten, nur an den für diese zuständigen Gerichte geltend zu machen und das Vermögen seiner Frau in keiner Weise zu verändern, außer mit ihrer Erlaubnis.