Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 22. Juni 1677. Erbschaftsstreit um das Gut Huckenbach (Huckenbeck, im Kirchspiel Lüttringhausen, Stadt Remscheid) im bergischen Amt Beyenburg (Stadt Wuppertal) zwischen den Geschwistern Katharina und Engel Huckenbeck. Nach Aussage der Appellanten war bei der Erbteilung zwischen Margarethe, Johann, Engel und Katharina Hukkenbeck, Kindern des Johann Huckenbeck, die eine Hälfte des Guts Huckenbach Johann und die anderen Hälfte der Katharina durch Los zugefallen. Die übrigen Geschwister haben ein Geldlos und das „Luchenhauser Gut“ als Los gezogen. Johann Huckenbeck habe jedoch versucht, sich de facto 2/3 des Guts Huckenbach anzueignen. Als er 1652 kinderlos starb, habe er diese 2/3 seinem Neffen Johann, Sohn seines Bruders Engel Huckenbeck, testamentarisch hinterlassen. Dagegen erheben die Appellanten Einspruch, denn Johann Huckenbeck hätte nicht über seinen Anteil des Guts verfügen dürfen, weil es sich um ein landesfürstliches Schutz- und Dienstgut handle, das gemäß der landesfürstlichen Polizeiordnung und gemeinen Edikten nicht zersplittert oder geteilt werden dürfe. Die Hälfte des Huckenbacher Guts stehe also zu je 1/3 den überlebenden Geschwistern zu. Die Appellanten beanspruchen daher 1/3 von der Johann Huckenbeck zugefallenen Hälfte des Hukkenbacher Guts zusätzlich zu der Hälfte, die bei der vorhergehenden geschwisterlichen Erbschaftsteilung der Katharina Huckenbeck zugefallen war.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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