Kurfürst Philipp von der Pfalz vereinbart zwischen Bischof Reinhard von Worms einer- und dem pfalzgräflichen Rat Georg Kranz von Geispitzheim (Jorgen Kranczen von Geißpoltzheim), Propst zu Wimpfen im Tal, anderseits wegen verschiedener Streitpunkte das Nachfolgende. Beim Streit ging es um die Investitur der Priester auf Pfründen, die durch Wechsel oder Resignation frei werden, soweit es die Propstei betrifft, um die Strafe der Priester aus der Propstei und um andere Punkte, die daher rühren, dass Georgs Vater, Hans Kranz, ein Feind des Bischofs geworden war: [1.] Die Fehde zwischen Hans und dem Bischof ist beendet, beeinflusst daher diese Abmachungen nicht, wird aber gesondert durch die Räte Doktor Diether von Münsingen, derzeit Rektor zu Heidelberg, Doktor Jakob von Landsberg (Landsburg), Doktor Nikolaus [Mörsinger] von Öwisheim (Euwißheim) und Doktor Bernhard Wurmser (Wormser) einhellig oder mit Mehrheitsbeschluss entschieden werden. [2.] Was sie nicht entscheiden können, dazu sollen sie Akten und Einsprüche bündeln (die acta unnd inn spruch zusamen versecretirn) und dies dann dem Pfalzgrafen anzeigen, der einen gelehrten Doktor als Obmann verordnen soll. Die Entscheidung gilt dann ohne weitere Appellation. [3.] Die Sache soll binnen drei Monaten zu Ende gebracht werden. Mit Einwilligung dürfen auch weitere Forderungen des Hans Kranz miterörtert werden. [4.] Damit sollen alle Fehdehandlungen abgestellt sein, ohne Rache bleiben, die Gefangenen gegen Urfehde freigelassen werden, nicht gegebenes [Schatzungs-]Geld abgestellt sein und keine Seite mehr Forderungen haben. [5.] Bischof Reinhard, Georg Kranz und Hans Kranz beurkunden die Annahme dieses Vertrags.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view
Loading...