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Papst Johann XXII. erlaubt dem Grafen Eberhard I. und seiner Gemahlin Irmgard während eines Interdikts bei verschlossenen Türen Gottesdienst halten zu lassen (vgl. WR 6348 ff.) .
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Papst Johann XXII. erlaubt dem Grafen Eberhard I. und seiner Gemahlin Irmgard während eines Interdikts bei verschlossenen Türen Gottesdienst halten zu lassen (vgl. WR 6348 ff.) .