Hermannus, Propst der Kirche ecclesiae maioris in Halberstadt, macht
bekannt, daß der Propst und Convent des Klosters St. Ludgeri bei Helmestat,
und die, Güter des Klosters besitzenden Einwohner (cives) von Iggersleve u.
Emersleve wegen einer unter ihnen schwebenden Streitsache auf ihn haben
compromittiren laßen, und sei von beiden Theilen das Versprechen geleistet,
daß sie bei seiner Anordnung beharren und selbige treu beobachten wollen.
Kraft der ihm von beiden Theilen übertragenen Gewalt verordne er nun, daß
die vorgenannten Einwohner dem Propste und Convente vor dem nächsten Feste
der Reinigung Mariae einen quadrans reinen Weizens von jeder Hufe, von
welcher sie bisher wenigstens 6 Scheffel Gerste jährlich geliefert haben,
geben, und nicht minder von jeder Hufe 2 Mark u. 1/2 Ferding Helmstedter
Gewicht und Münze wegen der Advocatie zahlen sollen, wonach sie von allen
Lasten und Diensten der Advocatie befreit werden; jedoch verbleibe das
Urtheilsprechen in Civil- und Criminal-Sachen unter den vorgedachten
Einwohnern bei dem zeitigen Propste. Die eine Hälfte der Geldsumme sei am
bevorstehenden Feste St. Galli, die andere am Pfingstfeste zu erlegen.
Ferner habe sie in den vorberührten Terminen dem Propste, nomine expensarum,
3 Mark zu entrichten, u. verpflichten sie sich einmüthig bei folgender
Strafe diesem Schiedsspruche nachzukommen. Wenn sie nämlich die Bestimmungen
desselben im Allgemeinen oder Besondern in den gedachten Terminen nicht
erfüllen, so müssen sie dem Propste und Convente für immer einen quadrans
reinen Weizens jährlich am Feste St. Martini erlegen, und wenn sie in dem
letzten Termine das Geld nicht, wie sie gehalten sind, gezahlt haben, so
können sie den gegebenen Weizen und das im ersten Termine gezahlte Geld
nicht zurückfordern. - s. l., anno et die. ca 1290 - (Von den 3 angehängt
gewesenen Siegeln ist nur noch eins, sehr beschädigt, (das der Kirche in
Halberstadt?) vorhanden.) Zeugen Hr. Salomon, Pleban von Iggersleve;
Magister Conradus de Haldentorp; Henricus miles, dictus de Veltem; u.
mehrere Andere.