Kaiser Karl V. verbietet allen Reichsuntertanen, Ulrich Neithardt und seine Erben an ihrem Leib oder Besitz zu schädigen. Klagen gegen sie sind nur vor den dafür zuständigen Richtern zulässig. Auch dürfen Juden keinerlei Besitz des Ulrich Neithardt, seiner Untertanen, Eigenleute, Diener oder Beamten als Pfand annehmen. Solche Verpfändungen, wenn sie trotzdem angenommen werden, sind ungültig. Prozesse und Klagen gegen Ulrich Neithardt, seine Erben, Untertanen, Eigenleute, Diener und Beamten sind nur vor dem Kaiser selbst, dem Reichshofrat und dem Reichskammergericht zulässig.