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Wiederaufhebung der bisherigen Fruchtsperre von Seiten des Schwäbischen Kreises und des Herzogtums Württemberg gegen alle diejenigen Reichsstände, welche das reciprocum beobachten, jedoch soll der Einkauf, anders als auf öffentlichen Märkten und herrschaftlichen Fruchtkästen, erlaubt sein

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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