Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass zwischen seinem "lieben sone" Landgraf Wilhelm [III.] von Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, einerseits und Erkinger (+) und Hans von Rodenstein andererseits lange Zeit Irrungen über Burg Rodenstein (sloß unnd huß Rodensteyn) bestanden haben. Der Landgraf hat Rechte gemäß der Pfandbriefe eines Grafen von Katzenelnbogen gefordert, nachdem er auch Wächtergeld ausgerichtet habe und ihm Hege und Jagd, Beholzung in rodensteinischen Wäldern und in der Zent sowie die Fischerei zustünden. Die von Rodenstein haben diese Rechte an ihrem Besitz bestritten, zumal der Kauf ein Scheinkauf gewesen sei, kein Graf von Katzenelnbogen jemals in Besitz des Rodensteins gekommen sei und weder Übergabe noch Ausrichtung des Kaufgelds stattgefunden hätten. Kurfürst Philipp hat die Parteien und ihre Zeugnisse zum heutigen Tag verhören lassen. Erkinger hatte vor seinem Tode seine Rechte in dem anhängenden Streit an seinen Vetter Hans von Rodenstein übergeben. Mit Zustimmungen beider Seiten entscheiden Kurfürst Philipp und seine Räte, dass Hans von Rodenstein und dann dem jeweils ältesten Herrn zu Rodenstein das Schloss als Mannlehen verliehen werden soll. Es folgen Bestimmungen zur Jagd auf Hoch- und Niederwald und zur Fischerei zwischen Hessen und Rodenstein im Rodensteiner Bezirk und der Zent unter Nennung von Grenzpunkten, u. a. Steinau, Lützelbach, Neunkirchen, Brandau und Lichtenberg. Das Wächtergeld, das von den Bauern oder ihren Gütern gegeben worden war, soll Hans von Rodenstein und seinen Erben gereicht werden, solches, das der Keller zu Auerbach (Uwerberg) für den Landgrafen gegeben hat, soll nicht mehr gegeben werden. Alle Pfandbriefe über Rodenstein sollen kraftlos sein und an Hans von Rodenstein gereicht werden. Die 100 Gulden Lehngeld von der Herrschaft Lißberg soll Hans von Rodenstein dem Landgrafen zur Hälfte mitsamt aller Rückstände nachlassen, für die anderen 50 Gulden soll Landgraf Wilhelm ihm 1.000 Gulden geben, für die der Rodensteiner ihm gleichwertige Güter als Erblehen auftragen soll. Beide Parteien sollen damit geschlichtet sein und eine Ausfertigung des Entscheids erhalten.