Die Brüder Adolf, Johann (II.), Engelbert (I.) und Johann (III.), Grafen von Nassau(-Dillenburg), verbinden sich eidlich wie folgt: Wer von ihnen sich der Heimat am nächsten befindet, soll beim Tod ihres Vaters, des Grafen Johann (I.) von Nassau(-Dillenburg) [+ 1416], im Namen aller das väter- und (+) mütterliche Erbe antreten und die Brüder unverzüglich zu einem Termin innerhalb 6 Wochen nach der Benachrichtigung auf Schloß Dillenburg oder, wenn man dessen nicht habhaft werden kann, in das nächstgelegene bestellen. Von dort will man nicht eher gehen, als bis man sich wegen aller Verbindlichkeiten geeinigt hat. In 2 Monaten aber sollte die Erbeinigung, betreffend die Grafschaft Vianden und anderes väterliches und mütterliches Erbe, erfolgen, evtl. mit Hilfe von 5-7 unparteiischen und geeigneten Schiedsrichtern, deren Stimmenmehrheit entscheidet. Wer aber als erster das Erbe antritt, ohne die Brüder hinzuzuziehen, der soll als Treuloser und Meineidiger das Erbrecht überhaupt verlieren und von den Einmütigen nichts erhalten. Wem außer Landes der Erbfall nicht bekannt geworden ist, soll mit Bekanntwerden der Erbeinigung Folge leisten. Was jeder einzelne an dem Erbe schon besitzt und bis zum Erbfall noch erhält, soll in die künftige Erbeinigung eingeschlossen werden. Wer verpfändetes Erbgut aus eigenen Mitteln ankauft, soll es zu Vorkaufsrecht der Brüder halten. Während der Vater lebt, soll keiner mehr Erbgut ohne Einwilligung der andern an sich ziehen. Dieser Vertrag bleibt auch nach dem Tode eines der Brüder gültig. Wer wie gesagt als erster in das Erbe eintritt, soll urkundlichen und sonstigen Nachlass vollzählig zur Erbeinigung bereitstellen.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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