Kurfürst Philipp von der Pfalz vereinbart in Streitigkeiten zwischen Bischof Ludwig von Speyer einer- und Abt Heinrich von Weißenburg andererseits nach Anhörung durch seine Räte Folgendes: 1. Wegen der Exemtion Weißenburgs aus der bischöflichen Jurisdiktion sollen beide Parteien sich zu einer gütlichen Einigung vor den gelehrten und ungelehrten Räten des Pfalzgrafen zusammenfinden. [2.] Die Angelegenheit des Matern (Madernen) Harst, den der Abt exkommuniziert und der Bischof absolviert hat, wird zu Heidelberg vor den drei Doktoren Konrad Degen, Peter Wacker und Hartmann von Eppingen am Freitag nach Invocavit [= 5.3.1479] verhandelt. [3.] Etliche Edle und Unedle, die gegen Abt und Kloster wegen Schulden und Bürgschaften am geistlichen Gericht zu Speyer vorgehen, soll der Bischof schlichten.