A: Hans von Redwitz, Hofmeister Bischof Georgs von Bamberg. S: A. E: Gerichtsbrief in der Klage des Michael Oberndorfer, bevollmächtigter Anwalt des Abtes Wernher des Klosters Michelfeld, gegen Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Zeil am Main, vertreten durch Fritz Meichsner und Jakob Cramer, dass diese gewaltsam in den Hof des Klosters gelaufen, den Hof aufgestoßen, dort und im Keller zwei Schlösser aufgebrochen und den Wein herausgenommen hätten. Antwort der Vertreter der Stadt: Sie gestünden die Klage des Abtes nicht zu, sondern die Sache habe eine solche Gestalt: Der Bischof von Bamberg habe in der Stadt die einem Landesfürsten zustehende Oberkeit. Wenn dieser zu Schützung und Beschirmung seiner fürstlichen Oberkeit und zur Befriedung seines Landes "Heerzüge und Zureisen" aufbiete, habe der auf dem Hof des Klosters Michelfeld Gesessene mit denen von Zeil mit 2 Pferden und einem halben Wagen zu dienen und mitzureisen und wenn dabei ein Verzug geschehe, so dürften die von Zeil ihn darüber pfänden. Als nun der Bischof im letzten Krieg ein ganzes Aufgebot zu einem Heerzug erlassen und dazu auch die von Zeil aufgeboten habe, hätten diese auch den auf dem Hof des Klosters Gesessenen aufgefordert, mit Pferden und Wagen mitzudienen. Da sich dieser aber widersetzt habe, hätten sie ihn auf Befehl ihres Amtmanns Jorg von Giech gepfändet und den halben Wagen mit den Pferden damit ausgestattet. Entgegnung des Abtes von Michelfeld: Der Hof sei dem Kloster von Bischof Otto II. gegeben, geeignet und gefreit worden, von dessen Übergabsbrief er ein besiegeltes Vidimus zu verhören bat. In diesem Freiungsbrief sei wohl vermerkt, wie "gnädiglich und miltiglich" der Bischof sein Kloster mit diesem Hof begnadet und diesen von allen Beschwernissen und Diensten befreit habe. Wenn aber etliche seiner (des Abtes) Vorfahren solchen wie oben beschriebenen Dienst geduldet haben sollten, würde dies den Abt und sein Kloster an ihrer Freiheit nicht beeinträchtigen. Für den Fall, dass die von Zeil sich mit dieser Freiheit und diesem Herkommen aber nicht begnügen lassen möchten, habe er (der Abt) sich erboten und ihnen zugeschrieben, dass er ihnen vor dem Bischof von Bamberg zu Recht stehen wolle. Dabei hoffe er, dass ihm zu Recht erkannt werde, dass ihm die von Zeil seine hinweggenommene Habe zurückgeben und ihm für die gewaltsame Tat Fug und Wandel tun. Gegenrede der Vertreter der Stadt Zeil: Bei dem verhörten Vidimus handle es sich um das Vidimus eines Vidimus, das vor Gericht nicht beweisen könne, ob der Freibrief noch vorhanden sei. Auch sei der Freibrief nur mit dem Siegel Bischof Ottos II. besiegelt worden, nicht aber vom Domkapitel, weshalb er den Rechten der Stadt keinen Schaden bringen könne. Im übrigen würden die "gemeinen Wort der Freiheit" nicht begreifen, dass der Hof aller Dienste und Beschwerungen frei sein solle, sondern dies bedürfte eines "besonderen Ausnehmens", was aber gegen das gemeine Recht sei. Schließlich hätten die Äbte eine solche Freihung nie gebraucht, wenn zu einer Reise aufgeboten wurde, und sich wegen des halben Wagens mit der Stadt gütlich vertragen. Nach mehreren Reden und Widerreden Urteil: Die Stadt Zeil soll dem Abt Ersatz für die ihm abgenommene Habe leisten. Urteiler des Gerichts waren Heinrich Zeringer, Lehrer des geistlichen Rechts, Pfarrer der Pfarrkirche U. L. Frau und Chorherr zu St. Stephan in Bamberg, Herr Michael Kawtzsch, Herr Friedrich Frey zu St. Gangolf (in Bamberg), Herr Johann Molitoris und Herr Konrad Degen, alle Chorherren zu St. Jakob in Bamberg, Herr Heinrich von Schaumberg, Ritter, Hans Truchsess, Clas von Giech, Heinz von Redwitz und Wilhelm Hawger.