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Papst Urban (VI.) teilt dem Dekan der Kirche in Meschede mit, Johannes Schedynch, Kleriker der münsterschen Diözese, habe sich beklagt, Johannes gen. Curekke, Laie der münsterschen Diözese, habe ihm in Bezug auf Geldsummen und Landbesitz Unrecht zugefügt. Da der Kläger wegen der Macht des Beklagten nicht wage, mit diesem in der Diözese Münster zusammenzukommen, fordert der Papst den Dekan auf, die Parteien zusammenzurufen, den Fall zu prüfen und unter Ausschluß der Appellation zu entscheiden. Androhung der Kirchenstrafen bei Nichtbeachtung des Urteils bzw. bei Nichtaussage von Zeugen. Datum Viterbo (Viterbii) 1385 Mai 16 (XVII Kal. Junii). Viterbo

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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