Die Grafen Heinrich und Otto von Zweibrücken, Brüder, verkaufen an Kloster Herrenalb ihr Dorf Merklingen mit aller Zugehörde. Da jedoch die Vogtei und einige Güter und Gülten in Merklingen als Heiratsgut ihrer verstorbenen Schwester, der Herzogin von Teck, in den Pfandbesitz der Kinder des Herzogs Konrad von Teck gekommen ist, weisen sie dafür vorläufig dem Kloster alle ihre Mühlen in Bretten und ihr Dorf Sprantal an. Falls der Fronhof gerichtlich angefochten wird und die Verkäufer ihn nicht am bestimmten Termin innerhalb dreier Monate frei machen, muss einer von ihnen sich mit ihren Bürgen in Bretten, Bruchsal, Pforzheim, Heidelsheim oder Gochsheim zum Einlager stellen. Der Anspruch ihrer Vettern von Teck auf das Dorf Merklingen und die Gülten und Landacht und jeder weitere Anspruch derselben muss innerhalb dreier Jahre abgelöst und das Kloster in den ruhigen Besitz eingesetzt werden, widrigenfalls wiederum einer von den Verkäufern mit den Bürgen Einlager halten soll. Das gleiche tritt ein, wenn das Kloster in den ihm bis zu seiner vollen Befriedigung eingeräumten Mühlen in Bretten und dem Dorf Sprantal irgendwie beeinträchtigt und nicht innerhalb 14 Tagen davon befreit wird. Sind die Verkäufer oder ihre Bürgen in anderem Einlager festgehalten oder sonst rechtmässig verhindert, so können sie einen Edelknecht mit einem Pferd bezw. einen Knecht an ihrer Stelle schicken. Auch wenn einer der Bürgen mit Tod abgeht und auf Mahnung nicht in Monatsfrist ersetzt wird, ist in gleicher Weise Einlager zu halten. Die Verkäufer verpflichten sich eidlich zur Einhaltung dieser Bestimmungen.