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Gf. Eberhard [III.] von Württemberg befreit den Propst Heinrich des in seiner Gf.schaft liegenden und unter seinem Schutz stehenden Kl. Adelberg und dessen Nachfolger und die Brüder des Kl. von der Zahlung des Zolles innerhalb seiner Gf.schaft.
Gf. Eberhard [III.] von Württemberg befreit den Propst Heinrich des in seiner Gf.schaft liegenden und unter seinem Schutz stehenden Kl. Adelberg und dessen Nachfolger und die Brüder des Kl. von der Zahlung des Zolles innerhalb seiner Gf.schaft.