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Kaspar Glaser von Sulpach, aus nachstehenden Gründen mitsamt dem Schultheißen und den Richtern von Roßwälden zu Kirchheim gef., jedoch auf Fürbitte unter der Bedingung wieder freigelassen, dass er binnen Monatsfrist 50 fl an Peter Ecker, Untervogt zu Kirchheim, zahlt, ferner 100 fl zu den untenstehenden Bedingungen verbürgt und sich künftig wohl verhält, nimmt diese Bedingungen an und schwört U. Er stellt ferner 2 Bürgen, die unter folgenden Bedingungen mit 100 fl haften: Die Bürgschaftssumme wird fällig, falls sich herausstellen sollte, dass Kaspar Glaser von der Brandstiftung seiner Söhne Kenntnis hatte und in diesem Wissen bei denen von Roßwälden um "kundtschaft und urkund" anhielt. Sollten die Bürgen nicht den vollen Bürgschaftsbetrag zahlen können, haftet Kaspar Glaser für den Rest der Summe mit seinem Vermögen. Die Gründe, die zu seiner, des Schultheißen und der Richter Verhaftung geführt haben, sind folgende: Kaspar Glaser hatte den Schultheiß und die Richter überredet, dass sie seinen beiden geflohenen Söhnen Wolf und Hans Glaser "kundschaft Irs wolhaltens halben, in bester form zu geben erkennt und mitgethailt haben", obwohl aber ihnen und ihm "sollichs zu thun gar nit gezimpt noch gespurrt". Seine beiden Söhne waren geflohen, weil sie in Wälden [Roßwälden], Sulpach und Weiler allenthalben verdächtigt wurden, die Scheune des Lienhart Zwicker, die durch ein Schadenfeuer bis auf die Grundmauern abgebrannt war, angezündet zu haben. Bürgen: sein Bruder Peter Glaser von Ebersbach [a.d.Fils] und Hans Eberlin von Roßwälden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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