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E 101 Inventuren und Teilungen von Universitätsverwandten (Bestand)
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Form und Inhalt: Zu Inventuren und Teilungen
Ein Inventar ist nach Hochstetter "eine genaue und specificierte Beschreibung und richtige Verrechnung aller zu einem Aktiv und Passiv Vermögen oder zu einem Vermögenstheil, der als Ganzes betrachtet wird, gehörigen Stücke."[1] Dabei sind zwei Gattungen zu unterscheiden: Zum einen das "Besondere Inventar", in welchem z.B. Beamte für das ihnen anvertraute Gerät Rechenschaft ablegen. Zum zweiten das "Allgemeine Inventar" das bei allen Erbschaftsfällen und bei der Heirat aufgestellt wurde. Beim vorliegenden Bestand handelt es sich um die zweite Gattung, die oft unter dem Begriff "Inventuren und Teilungen" zusammengefasst wird.
Von 1555 (Erstes Württ. Landrecht) bis 1900 (Einführung des BGB) bestand in Württemberg die gesetzliche Verpflichtung, das Vermögen eines Bürgers kurz nach dessen Tod in einem Erbschafts- oder Verlassenschaftsinventar aufzuzeichnen. Die schriftliche Aufnahme eines Inventars erfolgte innerhalb 30 Tagen nach dem Tode des Erblassers, die Teilung unter die Erben innerhalb 3 Monaten.
"So soll als bald nach des einen Ehegemechts absterben und Erden bestetigung, oder nach gestalt der Sachen und ansehen der Personen, auffs lengst in Monats frist, alle Haab und Güter, ligende und farende, so die beide Eheleut besessen, die weren dem uberlebenden oder verstorbenen zugehörig gewesen, one underschid, nichts außgenommen, durch zween verstendige Gerichts, oder andere vom Amptmann darzu verordnete Männer, und den geschwornen Schreiber, in beisein deren, so Theil und Interesse daran haben, und die solche Erbschafft belangt, ordentlich beschriben und inventirt werden."[2]
Ferner mußte das gemeinsam in eine Ehe eingebrachte Vermögen in einem Zubringens- oder Beibringensinventar aufgenommen werden.
"Wir ordnen und wöllen ernstlich, wann hinfüro zwey zuvor ohnverheurate in die Ehe tretten, daß sie auffs längst inner dreyer Monatsfrist, nach gehaltenem Kirchgang, bey Straff eines kleinen oder grossen Frevels, nach beschaffenheit der Sachen [...] inventiren, und was jedes seins Theils in die Ehe gebracht, underschidlich verzeichnen."[3]
In den Inventuren wird der gesamte bewegliche und unbewegliche Besitz, angefangen bei den liegenden Gütern bis hin zu den im Haushalt vorhandenen Lebensmitteln genau aufgezeichnet und geschätzt. Dabei sind alle Gegenstände unter den jeweiligen Rubriken einzeln und zum Teil näher beschrieben aufgeführt.
"Sind so fort die ligenden Güter und fahrende Haab durch die dazu verordnete Personen, Inventirern, und nöthigen Falls hinzugezogene andere verständige Männer, pflichtmäßig anzuschlagen, das Augenmerk auch auf die Anblümungen [...] zu wenden, alles und jedes, ohne Ausnahm, sorgfältigst aufzuschreiben."[4]
Die württembergischen Inventare wurden von 1555 bis 1900 formal einheitlich nach folgendem Muster erstellt:
Eingang: Ort, Datum, Art des Inventars, Name der Theilrichter, Namen der Eheleute, Eltern, Datum der Hochzeit/des Todes, Namen der Erben, Verpflichtung zur genauen Vermögensangabe
Inhalt:
Liegende Güter (Gebäude, Äcker, Wiesen, Weinberge, Seen, Gärten, Wald)
Fahrende Haab (Baargeld, Kleinodien, Bücher, Mannskleider, Frauenkleider, Bettgewand, Leinwand, Messinggeschirr, Zinngeschirr, Kupfergeschirr, Eisengeschirr, Blechgeschirr, Hölzern Geschirr, Schreinwerk, Faßgeschirr, Gemeiner Hausrat, Reitgeschirr, Vieh, Früchte, Getränk, Allerlei Vorrat,
Küchenspeis)
Einnehmende Schulden
Bezahlende Schulden
Beschluss: Beurkundung durch Unterschrift: a) der Teilrichter, b) der Eheleute, c) der Eltern; Unkostenverzeichnis
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Zum Bestand
Seit ihrer Gründung bildete die Universität Tübingen mit ihren "Cives Academici" eine eigene kleine Gemeinde mit einer eigenen Gerichtsbarkeit. Zu den "Cives Academici" (auch: "Universitätsverwandte" oder "Universitätsbürger") wurden nicht nur Lehrende und Lernende, sondern auch Personen gezählt, die in irgendeiner Form für den Lehr- und Studienbetrieb nötig waren und deshalb die gleichen Privilegien wie die Professoren und Studenten genießen sollten (z.H. Buchdrucker und Buchhändler).
Die rechtliche Oberaufsicht über diesen Personenkreis übte nicht das Tübinger Stadtgericht, sondern der Rektor und der akademische Senat der Universität Tübingen aus. So lag also auch die freiwillige Gerichtsbarkeit bei der Universität. Die Inventuren und Teilungen wurden auf Weisung des Rektors vor dem Sekretär oder dem Syndicus in Gegenwart zweier Senatoren vorgenommen.
Im Zuge der Ausdehnung der staatlichen Kontrolle über die Universität am Anfang des 19. Jahrhunderts wurde die alte Universitätsverfassung etappenweise aufgehoben. In dem "Organischen Statut für die Universität Tübingen vom 18. Januar 1829" wurde unter anderem festgelegt:
„§ 23: In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind die Universitätsangehörigen dem ordentlichen Richter, und zwar der Kanzler und die ordentlichen Professoren dem Gerichtshof für den Schwarzwaldkreis, die übrigen Lehrer aber, so wie die Universitätsbeamten und die Stuidierenden dem Oberamtsgericht Tübingen unterworfen.
§ 24: Die Geschäfte der willkürlichen Gerichtsbarkeit werden nach Vorschrift der Landesgesetze durch die hiefür bestellten ordentlichen Behörden (mit Rücksicht auf den befreiten Gerichtsstand) behandelt.“
Im Laufe des Jahres 1829 wurden die Inventuren und Teilungen den für den jeweiligen Personenkreis zuständigen Behörden übergeben und dazu drei Personenverzeichnisse' angelegt:
a) Verzeichnis der aus dortiger Universitätsregistratur an das dortige Königliche Oberamtsgericht abgegebenen Inventuren und Theilungsakten.
b) Verzeichnis der aus dortiger Universitätsregistratur an das dortige Königliche Gerichtsnotariat abgegebenen Inventuren und Theilungsakten.
c) Verzeichnis der aus dortiger Universitätsregistratur in die Registratur des Königlichen Gerichtshofs abgegebenen Inventur und Theilungsakten.
Die Inventuren, die heute im Stadtarchiv Tübingen liegen, kamen vom königlichen Gerichtsnotariat und dem königlichen Oberamtsgericht. Offenbar wurden die Bestände schon früh aus der alten Ordnung gebracht und mit den städtischen, nichtgebundenen Inventuren vermischt. 1960 wurde ein Großteil der Universitätsinventuren neu verpackt und teilweise in Personenverzeichnissen aufgenommen, Dabei wurde allerdings ihre universitäre Herkunft nicht erkannt, so daß die Vermischung mit städtischen Inventuren weiterhin bestehen blieb. 1980 schließlich wurde ein Teil der im Stadtarchiv befindlichen Universitätsinventuren dem Universitätsarchiv übergeben. 1986 wurden die Universitätsinventuren anhand der alten Personenverzeichnisse im Bestand E 101 zusammengefasst.[5] Dabei stellte sich heraus, dass der alte Bestand derzeit auf das Stadtarchiv Tübingen, das Universitätsarchiv Tübingen und auf das Hauptstaatsarchiv Stuttgart verteilt ist.
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Zur Benutzung
Das Repertorium ist nach Familiennamen in alphabetischer Reihenfolge geordnet. Die Schreibweise der Namen entspricht dabei dem Titelblatt der Inventur. Unter der neuen Signatur befindet sich jeweils in eckigen Klammern die Signatur aus den alten Personenverzeichnissen, wobei die Abkürzungen "GH" (Königlicher Gerichtshof), "GN" (Königliches Gerichtsnotariat) und "OAG" (Königliches Oberamtsgericht) verwendet werden. Das Standortverzeichnis der alten Signaturen ist ebenfalls nach diesen Institutionen gegliedert. In den Bestand E 101 wurden darüber hinaus auch Universitätsinventuren, Inventuren des Collegium Illustre und Hohentübingens aufgenommen, die nicht in den alten Personenverzeichnissen verzeichnet waren.
Bei Inventuren von Ehefrauen oder Witwen wird zusätzlich der Name des Ehegatten angegeben. Der Beruf des Ehegatten wird in Klammern angegeben. Bei unverheirateten Frauen folgt der Eintrag "ledig". Fehlende Vornamen oder Berufsbezeichnungen konnten nicht ermittelt werden. Ein Standort- und Berufsverzeichnis ist die jeweilige Saite des Repertoriums angegeben. Mehrfachnennungen eines Berufes auf einer Seite des Repertoriums wurden nicht gesondert ausgezeichnet.
[1] Hochstetter, Friedrich Ludwig: Anleitung zu Inventur-, Theilungs- und Steuergeschäften für wirtembergische Schreiberei-Verwandte, 3. Aufl., Stuttgart 1905, S. 17.
[2] Zweites Landrecht vom 01.07.1567. Vgl.: REYSCHER IV, S. 171. II
[3] Drittes Landrecht vom 01.06.1610. Vgl.: REYSCHER V, S. 3.
[4] Röslin, Adam Israel: Abhandlung von Inventuren und Abtheilungen, 2. Aufl., Stuttgart 1780, S. 8.
[5] Zur Rekonstruktion vgl.: FAIX, Gerhard: Inventuren und Teilungen im Stadtarchiv Tübingen. Ein Arbeitsbericht. Maschr. Tübingen 1986.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.