Anspruch auf das Patronatsrecht in Berg bei Nideggen, mit dem der Appellat von dem Herzog zu Jülich belehnt worden war. Zur Wahrung seiner Rechte auf das Lehen hatte der Appellat bei der Vorinstanz geklagt, da die Appellantin bei geistlichen Gerichten günstige Urteile erwirkt hatte, wobei sie behauptete, die Kirchengift gehöre zu dem adligen Haus Luppenau. Die Appellantin beruft sich bei ihrer RKG-Appellation gegen einen Beschluß über die Annahme der Klage durch die Vorinstanz darauf, daß der Streitfall schon vor geistlichen Gerichten mit einem für sie günstigen Urteil beendet worden sei. Dagegen wendet der Appellat ein, daß ein Berufungsverfahren nur gegen ein Endurteil möglich und bei Possessionssachen nicht mit dem jül. Appellationsprivileg vereinbar sei.