Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass einige Streitpunkte zwischen Wirich von Daun, Herr zu Falkenstein und Oberstein, und dessen Sohn Melchior einerseits und Jost von Flersheim andererseits, an verschiedenen Tagen verhört worden und zu seinem Entscheid gestellt worden sind. Namentlich betrifft dies die Forderung des Jost von Flersheim über 20 Gulden Gülte mit 400 Gulden ablöslich, gelegt auf einen Brief von 1.200 Gulden Hauptgeld, die einst ein von Virneburg (Virnberg) auf Winzenheim (Wintzen-) verschrieben hatte, weiter die Forderung des Wirich von Daum über 6 Gulden Gülte mit 140 Gulden ablöslich, die Balthasar von Weiler mit Bewilligung seines Tochtermanns gekauft hatte, daneben noch die weiteren Klagepunkte auf dem jüngst anberaumten Tag, die insbesondere Glimpf und Ehre berühren. Kurfürst Philipp entscheidet unter näheren Bestimmungen, dass die Geldforderungen mitsamt den ausstehenden Gülten (verseß) durch die Genannten oder ihre Vertreter an einem angesetzten Tag unter Herausgabe der Briefe und Ausstellung von Quittungen gegeneinander verrechnet werden sollen. Insbesondere sollen dabei Balthasar von Weiler, dessen Tochter und ihre Kinder quittieren. Nach Ausweis der ergangenen Worte und Schriftstücke soll keine Partei an Glimpf und Ehre berührt sein oder sich darum fortan beirren. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung dieses Vertrags.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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