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Papst Benedikt XIV. erlässt eine Konstitution über die Formen,
die bei Prozessen über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Ehen
einzuhalten sind. ...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1741-1750
1741 November 3
Druck, Papier
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum Romae apud sanctam Mariam Maiorem tertio Nonas Novembris anno incarnationis Dominicae millesimo segtingentesimo [!] quadragesimo primo pontificatus nostri anno secundo / anno a nativitate Domini nostri Iesu Christi millesimo septingentesimo quadragesimo secundo indictione quarta die vero 29 Novembris pontificatus autem sanctissimi in Christo patris et domini nostri domini Benedicti divina providentia papae XIV anno secundo supradicta constitutio affixa et publicata fuit ad valvas basilicae Lateranensis et principis apostolorum necnon cancellariae apostolicae curiaegeneralis in monte Citatorio in acie campi Florae ... per me Ioannem Trisfelli apostolicum cursorem
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Papst Benedikt XIV. erlässt eine Konstitution über die Formen, die bei Prozessen über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Ehen einzuhalten sind. Er ermahnt die Richter an kirchlichen Gerichtshöfen zur Einhaltung des göttlichen Gesetzes über die Unauflöslichkeit von Ehen. Er beklagt nicht nur die Gewohnheiten der Laien, sondern auch die Nachlässigkeiten der Richter und ihre mangelde Zahl. Bereits 1740 August 26 (vigesima sexta Augusti anno pontificatus nostri [!]) hat der Papst eine Enzyklika veröffentlicht, die Bischöfen und Prälaten auferlegt, ihre Jurisdiktionsbefugnisse nur an geeignete Richter zu übertragen. Diese Bestimmungen werden nun ergänzt: Archidiakone und andere niedere Richter dürfen nicht mehr als zweite Instanz in Ehesachen wirken. Dazu wird die Delegation durch Bischöfe geregelt. In jeder Diözese soll ein Verteidiger der Ehe (matrimonium defensor) eingesetzt werden, möglichst ein Geistlicher. Dieser soll zu allen Verfahren erster und zweiter Instanz über die Gültigkeit der Ehe hinzugezogen werden. Seine Aufgabe besteht im Schutz der bestehenden Ehe. Insbesondere soll der Defensor gegen die vorgehen, die sich während eines laufenden Verfahrens erneut verehelichen. Bevor ein Verfahren in die zweite Instanz gehen kann, muss die erste Instanz abgeschlossen sein. Wenn das zweitinstanzliche Verfahren vor einem Bischof, Erzbischof oder Nuntius stattfindet, wirkt der zu diesen gehörige Defensor mit, bei anderen zweiten Instanzen, die keinen eigenen Defensor besitzen, wird der Defensor des ordentlichen Gerichts beauftragt. Es werden weitere Regelungen zur dritten Instanz und zur Bezahlung des Defensors aus den Gerichtsgebühren oder durch den zuständigen Bischof getroffen. Fälle, die bereits in erster Instanz in Rom verhandelt werden, werden nach demselben Muster behandelt. Das Defensorenamt wird von der gemäß dem Konzil von Trient eingesetzten Kardinalkongregation ausgeübt. In erster Instanz wirkt ein einzelner Kardinal mit, in Appellationssachen die gesamte Kongregation. Die erste Begutachtung von den an die Kardinalskongregation gerichteten Bittschriften über die Ungültigkeit von Ehen behält sich der Papst selbst vor, der sie dann zur weiteren Prüfung an die Kardinäle weiterleiten kann. Die Bestimmungen können nicht durch einen allgemeinen Beschluss, sondern nur durch Spezialbeschluss aufgehoben werden. Publikationsbefehl. Ausstellungsort: Rom, Sta. Maria Maggiore. Dei miseratione cuius iudicia. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6 und 7)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: [Domenico Silvio] Passionei, Kardinal [der Titelkirche Bernardo alle Terme] / (X. sub-datarius)
Die Urkunde wurde dem Bestand StaM Best. 94, Nr. 1041, f. 75-78 entnommen.
Unter dem Text links: (Visa de curia / N. Antonellus / I. B. Eugenius).
Darunter der Publikationsvermerk durch Nikolaus Cappelli Magister Cursorum, datiert auf 1742 [?] November 29.
Bei der zitierten Enzyklika handelt es sich vermutlich um Ubi primum, die als erste Enzyklika überhaupt gilt.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.